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Wochenrückblick KW 37 2023

Wochenrücklick KW 37 2023

Das war bis Mittwoch keine Arbeitswoche, sondern Lebensfreude pur.

Betriebsrat Teil 1 Schulung stand auf dem Programm in einem auch für mich neuen Hotel in Dresden.

Mein persönliches Resumee:

Hotelservice: Note 1
Seminarleitung: Note 1
Teilnehmer Note: 1

Es tut gut, wenn Hotels noch wissen, was „Bedienen“ heißt und daß Service mehr ist als Getränke oder Essen einfach hinzustellen.

Und noch besser ist es, wenn Teilnehmer einem das Gefühl geben, nicht nur zu lernen, sondern auch Spaß dabei zu haben.

Ich weiß nicht, was es ist, aber mit Dresden verbinde ich bisher immer nur Positives.

Donnerstag folgten Beratungen zu einer geplanten Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung und zur Arbeitszeit online, Freitag ging es nach Schweinfurt zu einer Einigungsstelle wegen geplanter Samstagsarbeit.

Nächste Woche freue ich mich auf drei Tage Rhein-Sieg Kreis.

Zwei Tage Schulung zur Verhandlungsführung für Betriebsräte, dann eine Einigungsstelle zur IT.

Rechtlich gesehen habe ich mich dann in einem Schriftsatz noch mit der Frage befasst, unter welchen Umständen ein Arbeitgeber bei einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung einen Detektiv zur Aufklärung des Sachverhaltes beauftragen darf.

Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber – aus meiner Sicht und auch ärztlicherseits durch Attest bestätigt – fälschlicherweise ein genesungswidriges Verhalten während der Krankschreibung des Mitarbeiters vermutet.

Der Einsatz von Detektiven ist grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mitarbeiters.

Die Aufklärung durch Detektive ist nach der Rechtsprechung (u.a. Arbeitsgericht Köln 9 Ca 4425/97) nur dann erlaubt, wenn eine schwere Verletzung der Arbeitspflichten oder eine Straftat eines Arbeitnehmers vermutet wird und wenn sie die einzige erfolgversprechende Maßnahme ist, den Verdacht straf- oder arbeitsrechtlich zu untermauern.

Wie nahezu fast immer im Arbeits- und Datenschutzrecht muss hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

Verboten ist die länger andauernde Ausspähung der Intim- oder Privatsphäre von Arbeitnehmern. Dies gilt auch, wenn der Detektiv heimlich Tonaufnahmen oder Fotos macht oder das Telefon abhört.

Ich muss mich bei der Verhältnismäßigkeit stets fragen, ob es nicht weniger einschneidende Maßnahmen gibt, in diesem Fall, Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit zu begegnen.

Wenn ein Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und/oder der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Mitarbeiters hat, kann er zum Beispiel vorher den Medizinischen Dienst der zuständigen Krankenkasse einschalten.

In mitbestimmten Unternehmern ist die Frage der Mitbestimmung zu klären.

In Betracht kommen hier folgende Paragrafen:

Zunächst gebietet § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dem Betriebsrat, den Arbeitgeber zu kontrollieren, ob er sich bei der Überwachung durch Detektive an alle gesetzlichen Vorschriften und an den Datenschutz hält.

Darüber hinaus ist an § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu denken.

Um dieses Mitbestimmungsrecht auszulösen, muss die Überwachung mittels einer „technischen Einrichtung“ erfolgen.

Technisch ist die Einrichtung dann, wenn sie ein optisch, mechanisch, akustisch oder elektronisch funktionierendes Gerät darstellt.

Aufgrund der Digitalisierung ist die Zahl der technischen Überwachungseinrichtungen unübersehbar geworden.

In dem Moment, wo ein digital gesteuerter Prozess Beschäftigtendaten erfasst, handelt es sich um eine Überwachungseinrichtung.

Dabei muss die Überwachung durch die Einrichtung über das individuelle Wahrnehmungsvermögen eines kontrollierenden Menschen hinaus erweitert werden, sodass der Überwachungsvorgang vom menschlichen Wahrnehmungsvermögen unabhängig wird.

Gefordert wird eine eigenständige Kontrollwirkung der technischen Einrichtung.

Als Beispiele gelten:

– Film- oder Fernsehkameras
– Abhör- oder Tonbandaufzeichnungsgeräte,
– EDV-Anlagen mit bestimmter Software, die eine Aussage über Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer ermöglichen,
– Stechuhr, Zeitstempler, Zeiterfassungsanlagen,
– Erfassung von Telefongesprächen

Wenn also der Detektiv – auch außerbetrieblich – mit Video- und Kameratechnik arbeitet, die dann später im Betrieb datentechnisch verarbeitet wird, muss – nach meiner Auffassung der Betriebsrat – gehört werden.

Der reine Einsatz des Detektivs ist nach dem Vorgesagten nicht mitbestimmungspflichtig.

Ob meine vorgenannten Überlegungen zum Erfolg führen werden, darüber werde ich selbstverständlich hier wieder berichten.

Euch eine schöne Woche!