Wochenrücklick KW 28 2023
Schon wieder ist eine Woche rum!
Ich sitze gerade in Leipzig und freue mich auf eine Trainertagung.
Hinter mir liegt eine anstrengende Woche mit schwierigen Verhandlungen zu verschiedenen Betriebsvereinbarungen.
Die beiden Seminartage zum Arbeitsrecht 1 Donnerstag und Freitag in Weimar waren dagegen fast schon Erholung.
Nächste Woche geht es dann zum Betriebsverfassungsrecht 3 Seminar nach Berlin.
Was gibt es inhaltlich?
Ich möchte heute auf einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19.10.2022, Az. 7 ABR 27/21 hinweisen, der für schwerbehinderte Menschen interessant ist.
Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten.
In einem Kölner Betrieb einer Arbeitgeberin mit ca. 120 Mitarbeitern wurde im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt.
Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte.
Die Arbeitgeberin informierte die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb vertreten würden.
In dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Schwerbehindertenvertretung des Kölner Betriebs die Feststellung begehrt, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet ist.
Erst vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte der Antrag Erfolg.
Das Amt der Schwerbehindertenvertretung sei nicht vorzeitig beendet, so die Erfurter Richter.
Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsehe, bestehe im Gesetz nicht.
Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit sei auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.
In diesem Zusammenhang möchte ich auf einen Punkt hinweisen, der in der Praxis gerne übersehen wird.
Nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer Kündigung zu beteiligen.
Was viele übersehen ist, daß, wenn im Betrieb eines Unternehmens keine Schwerbehindertenvertretung besteht, die dort beschäftigten schwerbehinderten Menschen von der Schwerbehindertenvertretung eines etwaig anderen Betriebs vertreten werden können, § 180 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. SGB IX.
Es gibt also eine sogenannte Ersatzkompetenz.
Solltet Ihr also einen Schwerbehehindertenstatus haben, müsst ihr zum Beispiel im Kündigungsschutzfall aufpassen, ob der Arbeitgeber an diese Ersatzkompetenz gedacht hat.
Euch eine schöne Woche!